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Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1993 - C-10/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Maurizio Balocchi gegen Ministero delle Finanze dello Stato.
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Feststellung des Nettobetrags der Mehrwertsteuer - Abschlagszahlung auf diesen Betrag
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1993 - C-10/92
- EuGH, 20.10.1993 - C-10/92
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 19.01.1982 - 8/81
Becker
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1993 - C-10/92
Wie die Kommission ausführt, steht seit dem Urteil des Gerichthofes vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker/Finanzamt Münster-Innenstadt, Slg. 1982, 53; siehe insbesondere Randnrn. 29 und 30) fest, daß die Mitgliedstaaten für die Durchführung bestimmter Vorschriften der Sechsten Richtlinie zwar über einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum verfügen, daß sich die einzelnen aber dessenungeachtet vor den innerstaatlichen Gerichten auf diejenigen Bestimmungen der Richtlinie berufen können, die hinreichend klar, genau und unbedingt sind. - EuGH, 28.06.1978 - 70/77
Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1993 - C-10/92
Unzweifelhaft kann ein Ersuchen um Vorabentscheidung auch in nicht streitigen Verfahren gestellt werden, siehe das Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 (Simmenthai, Slg. 1978, 1453, insbesondere Randnrn. 8 bis 11). - EuGH, 14.01.1982 - 65/81
Reina / Landeskreditbank Baden-Württemberg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1993 - C-10/92
In seinem Urteil vom 14. Januar 1982 in der Rechtssache 65/81 (Reina, Sig. 1982, 33), in der die Zulässigkeit eines Vorlagebeschlusses mit der Begründung bestritten wurde, das vorlegende Gericht sei nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt, hat der Gerichtshof unter Randnummer 7 festgestellt, daß er. - EuGH, 10.07.1984 - 42/83
Dansk Denkavit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1993 - C-10/92
Herr Balocchi ist der Ansicht, diese Auffassung werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 42/83 (Dansk Denkavit, Slg. 1984, 2649) bestätigt, in dem der Gerichtshof (Randnr. 19) von der "Regelungsbefugnis [der Mitgliedstaaten] für die Festsetzung der Fristen von der Verwirklichung des Steuertatbestands bis zur Zahlung der Steuer" gesprochen habe.